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16. September 2008 – Probleme Rettungsassistentengesetz & Lösungsansätze

17.09.2008


Analyse der Probleme des bestehenden Rettungsassistentengesetzes

Lösungsansätze für eine bevorstehende Novellierung

Das nachstehende Positionspapier ist als Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen der AgRD zu sehen. Es befasst sich mit den inhaltlichen Kernpunkten des bestehenden Rettungsassistentengesetzes und besitzt aufgrund der bereits begonnenen Novellierungsbestrebungen hohe Aktualität.

1. Zugang

  • Als Voraussetzung zur Zulassung muss ein mittlerer Bildungsabschluss vorhanden sein, da grundlegende analytische und kognitive Fähigkeiten für die Berufsausbildung und –ausübung erforderlich sind.
  • Aus Gründen des Jugendschutzes muss die Volljährigkeit zu Beginn der Ausbildung in jedem Fall beibehalten werden.

2. Struktur

An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass im Sinne der Harmonisierung der Gesundheitsfachberufe eine gemeinsame medizinische Grundausbildung, mit anschließender Subspezialisierung “Notfallmedizin” erforderlich wäre.
Wir sehen die Tätigkeit eines Rettungsassistenten analog zur eigenständigen Tätigkeit einer Entbindungspflegerin/ eines Entbindungspflegers (Hebamme).

  • Die Zuständigkeit während der gesamten Ausbildung muss bei der Berufsfachschule liegen. Nur diese gewährleistet in staatlicher Anerkennung eine den Anforderungen entsprechende Ausbildungsqualität.
  • Die Ausbildung muss in modularer Form strukturiert sein
  • Die Ausbildung muss 3 Jahre umfassen, um eine Gleichstellung zu anderen Gesundheitsfachberufen zu erreichen. Dies ist notwendig im Hinblick auf die anstehende Akademisierung dieser Berufszweige (vgl. Bundesratsbeschluss zur Einführung einer Modellklausel in bestehende Berufsbezeichnungsschutzgesetze, wie z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, etc.)
  • Die staatliche Abschlussprüfung muss zwingend am Ende der dreijährigen Ausbildungszeit durchgeführt werden. Das Abschlussgespräch wird dann ersatzlos gestrichen.
  • Eine Überleitung bisheriger Rettungsassistenten ist dann möglich, wenn nach noch zu definierender Nachqualifizierung, eine staatliche Prüfung abgelegt wird.

3. Kompetenzen

Die Ausbildung muss sich an den jeweils aktuellen Leitlinien der medizinischen Fachgesellschaften orientieren, sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen (Ausbildungsziel).

4. Finanzierung

Vgl. Positionspapier der AgRD (http://www.agrd.de/wpcontent/uploads/2008/02/agrd_positionspapier_ausbildungsfinanzierung_120108.pdf)
Dieses Positionspapier ist in Verbindung mit den bisher durch die AgRD gemachten Stellungnahmen zu sehen und ergänzt diese.
Frankfurt, 16.09.2008

» AgRD Positonspapier zum Download (PDF)

Geschrieben von Holger Häger
Stichworte: Berufsbild, Gesetzesnovelle

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